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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften |
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Stand: Mai 2018 Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 1. Umfang und Ausführung des Auftrags (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden
Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der
einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl.
StBerG, BOStB) ausgeführt.
2. Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist
nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen,
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn
von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die
Mitarbeiter des Steuerberaters.
3. Mitwirkung Dritter Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), fachkundige Dritte (z. B. weitere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, soweit der Auftraggeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziff. 2 Abs. 1 verpflichten, soweit diese nicht bereits aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Steuerberater haftet für seine Mitarbeiter gemäß § 278 BGB. Er haftet nicht für die Leistungen fachkundiger Dritter oder datenverarbeitender Unternehmen; bei diesen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Zwischen diesen und dem Auftraggeber werden jeweils gesonderte Vertragsverhältnisse mit entsprechenden haftungsrechtlichen Regelungen begründet. Hat der Steuerberater die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten fachkundigen Dritten oder datenverarbeitenden Unternehmen angeregt, so haftet er lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl dieser. 3. a Elektronische Kommunikation, Datenschutz 1) (1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des
Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben
und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu
übertragen.
4. Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger
Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat
um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die
Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch
den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung
des Mandats festgestellt wird.
5. Haftung (1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen
für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge
– aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines
Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,00 €2) (in Worten: eine Million
€) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf
Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von
der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die
Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters
für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des
Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung
bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung
einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die
Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft
eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch
gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des
Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht
abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen
dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch –
soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
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6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es
zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist.
Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so
rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung
des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
Rücksprache zu halten.
7. Urheberrechtsschutz Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig. 8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des
Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich
nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder
niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart
werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in
außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem
angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem
Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
9. Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen,
durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der
Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft
durch deren Auflösung.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen (1) Der Steuerberater hat die Handakten für die Dauer von zehn
Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung
erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der
Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in
Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
11. Sonstiges Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Der Steuerberater ist – nicht – bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).3) 12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 1) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Dieser zählt die Rechtsgrundlagen rechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich auf. Der Steuerberater muss außerdem die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im Hinweisblatt zu den datenschutzrechtlichen Vordrucken zu beachten. 2) Bitte ggf. Betrag einsetzen. Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss ein Betrag von mindestens 1 Mio. € angegeben werden und die vertragliche Versicherungssumme muss wenigstens 1 Mio. € für den einzelnen Schadensfall betragen; anderenfalls ist die Ziffer 5 zu streichen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die einzelvertragliche Haftungsvereinbarung eine Regelung entsprechend Ziff. 5 Abs. 2 enthält. Auf die weiterführenden Hinweise im Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen. 3) Falls die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist in diesem Fall unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen. © 05/2018 DWS-Verlag • Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH E-Mail: info@dws-verlag.de • Internet: www.dws-verlag.de Alle Rechte vorbehalten. Es ist nicht gestattet, die Vordrucke
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